AGB zur Terminvereinbarung

 

Unsere Praxis ist eine Bestell-/Terminpraxis

 

D.h. mit Abgabe Ihres Rezeptes und/oder Vereinbarung eines Behandlungstermins –
auch telefonisch – gehen Sie mit uns einen „Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen” ein.

 

Der Dienstleister, also Ihr Physiotherapeut, stellt für Sie die zu behandelnde Zeit, das Personal, die Räumlichkeiten und Behandlungsmaterial zur Verfügung – kostenintensive Dispositionen also.

Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.

 

Daher bitten wir Sie ausdrücklich, Termine bis spätestens 12 Uhr am Vortag abzusagen. Auch danach bemühen wir uns selbstverständlich den Termin anderweitig zu vergeben, damit Ihnen keine Ausfallkosten entstehen. Das ist jedoch nicht immer möglich.

 

Zu spät abgesagte oder versäumte Termine müssen wir Ihnen daher gemäß § 611 Absatz 3 SGB und § 615 BGB in Rechnung stellen.

 

Der Vergütungsanspruch bleibt aus den oben genannten Gründen bestehen, unabhängig davon, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

 

Nimmt der Patient – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten).

Auch in diesem Fall muss der Vergütungsanspruch nach § 615 S.BGB geltend gemacht werden.